§ 17 FernUSG
Vertreter, Berater
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Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
- 1.
- vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
- 2.
- nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
Suchhilfen: Fernlehrgang Beratung, Werbung Fernunterricht, Informationsmaterial anfordern, Beratung nach Informationsmaterial, Berater Qualifikation, Veranstalter Kontaktaufnahme, ratung