§ 3 FernUSG
Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
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(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform.
(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.
- 1.
- die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
- 2.
- Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
- 3.
- Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
- 4.
- wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.
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