§ 5 FerReiseV 1985
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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.
Suchhilfen: Kraftfahrzeug führen ohne Erlaubnis, Fahrzeug ohne Begleitpapiere, Fehlende Fahrzeugpapiere, Verstoß gegen Fahrvorschriften, Ordnungswidrigkeit Fahrzeugführung, Fahrzeug ohne Ausnahmegenehmigung, nahmegenehmigung