§ 4 FeuAO
Schornsteine und andere Abgasanlagen
↗ Links
- 1.
- die Abgase über Dach gefördert werden,
- 2.
- genügend Verbrennungsluft nachströmt,
- 3.
- im Schornstein und im Verbindungsstück kein Überdruck gegenüber Räumen entsteht,
- 4.
- die Schornsteine und andere Abgasanlagen nicht gefährlich durchfeuchten und
- 5.
- die abgeführten Abgase nicht zu Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen führen.
- 1.
- Verbindungsstücken mit Schalldämpfern oder Abgasfiltern bei Anordnung in einem Heizraum nach § 7 Abs. 9 und
- 2.
- Schornsteinen und Verbindungsstücken in gewerblichen Betriebsgebäuden, freistehenden Kesselhäusern und Dachheizzentralen, wenn diese Bauteile so dicht sind, daß Abgase nicht austreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für andere, über Dach führende Abgasanlagen entsprechend.
- 1.
- durch den Betrieb der Feuerstätten, mindestens aber durch Abgas mit einer Temperatur von 500 Grad C, die freien Außenseiten der Schornsteine in Räumen nicht auf mehr als 100 Grad C erwärmt werden,
- 2.
- durch Schornsteinbrände Gefahren nicht entstehen und
- 3.
- durch Brandbelastung von außen während einer Branddauer von 90 Minuten Feuer und Rauch durch sie nicht in andere Geschosse übertragen werden.
(3) Für andere Abgasanlagen, durch die nur Abgase mit niedrigen Temperaturen abgeführt werden, dürfen brennbare Baustoffe verwendet werden, wenn die Baustoffe gegen die Abgase und die bei einer bestimmungsgemäßen Abgaskondensation entstehenden Stoffe widerstandsfähig sind und der Brandschutz gewährleistet ist.
- 1.
- in Gebäuden geringer Höhe,
- 2.
- für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschoßdecke eines Gebäudes beginnen.
(5) Die Schornsteinmündungen müssen ungeschützte Bauteile mit brennbaren Baustoffen, ausgenommen harte Bedachung (§ 31 Abs. 1 BauO), mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein. Bei weicher Bedachung (§ 31 Abs. 4 BauO) müssen die Schornsteine am First austreten und diesen mindestens um 80 cm überragen.
(6) Schornsteine dürfen die Standsicherheit tragender Bauteile durch großflächige Erwärmung nicht gefährden.
(7) Für Schornsteine aus Metall können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 zugelassen werden, wenn wegen der Stand- oder Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
Suchhilfen: Schornstein Dichtheit, Abgas über Dach leiten, Überdruck im Schornstein verhindern, Feuerstätten Anschluss prüfen, Abgasventilator zulassen, Schornstein aus nichtbrennbarem Material, Abgasgeräusche reduzieren, Feuerungsabluft nachströmen lassen, strömen