§ 3a FeuerschStG
Ausnahme von der Besteuerung
📖
↗ Links
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.
Suchhilfen: Versicherungsentgelt steuerfrei, Feuerwehrunterstützungsbeitrag, Steuerbefreiung Brandverein, Versicherungsprämie Ausnahme, Steuerfreie Zahlung Brandunterstützung