§ 24 FFG

Entscheidungen zu Sperrfristen

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(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58.

(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.

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