§ 71 FFG Antragsvoraussetzungen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. (1) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.(2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.