§ 64 FGO

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Suchhilfen: Klage schriftlich erheben, Klage beim Gericht einreichen, Klage Kopien beifügen, Klage Unterlagen beifügen, Klage Protokoll Urkundsbeamter, heben, reichen, fügen, lagen