§ 88 FGO

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Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.

Suchhilfen: Gutachter ablehnen, Expertenverweigerung, Schaden durch Gutachten vermeiden, Vertraulichkeit bei Sachverständigen, Geheimnis bei Gutachten, lehnen, meiden