§ 88 FGO
📖
↗ Links
Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.
Suchhilfen: Gutachter ablehnen, Expertenverweigerung, Schaden durch Gutachten vermeiden, Vertraulichkeit bei Sachverständigen, Geheimnis bei Gutachten, lehnen, meiden