§ 7 FinStabDEV
Befugnis zur Überprüfung
↗ Links
- 1.
- die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- 2.
- die Bücher und Unterlagen der Mitteilungspflichtigen zu überprüfen,
- 3.
- Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen,
- 4.
- schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen und
- 5.
- zu diesem Zweck die Geschäftsräume der Mitteilungspflichtigen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.
(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundesbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflichtigen zur Überprüfung zurückmelden.
(3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.
Suchhilfen: Datenüberprüfung Bundesbank, Buchprüfung durch Aufsichtsbehörde, Plausibilitätsprüfung melden, Zugang zu Geschäftsräumen prüfen, Datenschutz bei Prüfungen, Meldungen kontrollieren, Anforderung von Erläuterungen, forderung, läuterungen