Art 8 FinVermStVtr
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(1) Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes bleiben im Übrigen von diesem Staatsvertrag unberührt.
(2) Die 2002 zwischen dem Bund, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinbarung über Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Kommunalobjekte sowie die dazu abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarungen bleiben von diesem Staatsvertrag unberührt.
Suchhilfen: Vermögensgesetz unberührt, Vermögenszuordnungsgesetz Ausnahme, Staatlicher Finanzvertrag Regelung, Kommunale Privatisierung Entschädigung, Finanzstaatlicher Vertrag Ausnahmen, schädigung, nahmen