§ 8 FinVermV
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Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft geben.
Suchhilfen: automatisierter Abruf verboten, Zugang zu Finanzdaten, Datenabruf Beschränkung, Behördenauskunft Finanzregister, Finanzregister Zugriff, Datenabfrage Verbot, Zugangsregelung FinVermV, Informationen nur für Behörden, boten, schränkung, gangsregelung, hörden