§ 40 FischRDV 1998
Zuständigkeit
📖
↗ Links
Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Suchhilfen: Außenstelle Hamburg Zuständigkeit, Bundesanstalt Landwirtschaft Ahndung, Fischereigesetz Ahndung, Verwaltungsbehörde Fischereiverstoß