§ 16 FischSeuchV 2008 – Inverkehrbringen wildlebender Fische

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Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten empfänglichen Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei ist, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station unter Überwachung der zuständigen Behörde für einen ausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FischSeuchV 2008, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026