§ 23 FischSeuchV 2008
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
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(1) Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,
- 1.
- aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
- 2.
- in welche die nicht exotische Seuche weiterverschleppt worden sein kann,
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
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