§ 5 FischVergünstV – Muster für Anträge

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Die Bundesanstalt kann für Anträge, Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt Muster bekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind diese zu verwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FischVergünstV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 2.8.1994 I 2018

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013