§ 2 FischVermNV 1993 – Marktnotierungen

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Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft amtliche oder für gesetzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde zu legen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FischVermNV 1993, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 22.12.1997 I 3368;

zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 25.6.2001 I 1215

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026