§ 3 FischWiVorschrAufhG

Neubekanntmachung des Seefischereigesetzes

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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.