§ 4 FlBeihV

Gewährung der Beihilfe

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(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

Suchhilfen: Beihilfenantrag stellen, Beihilfe erhalten, Beihilfenbescheid erhalten, Beihilfeverfahren Bundesanstalt, Beihilfe Bewilligung, halten, hilfeverfahren, willigung