§ 3 FlErwV
Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer
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Ein Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erhalten hat. Soweit der Berechtigte ausschließlich für den Verlust forstwirtschaftlichen Vermögens Ausgleichsleistungen erhalten hat, ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausgeschlossen.
Suchhilfen: landwirtschaftliche Fläche erwerben, Flächenkauf nach Ausgleichsleistung, Agrarland erwerben für Verlustausgleich, Erwerb von Agrarflächen, Flächenkauf bei Ausgleichsleistung, Landkauf nach Vermögensverlust, Flächenerwerb für Ausgleich, werben, gleichsleistung