§ 12 FlG
Registerführung, Datenübermittlung
↗ Links
- 1.
- an das Bundesministerium,
- 2.
- an die Bundesanstalt,
- 3.
- an die zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- 4.
- an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union.
(2) Die Bundesanstalt führt ein Register der nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen. In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Unternehmen und der in den Unternehmen beschäftigten Klassifizierer, das Datum der Zulassung des Klassifizierungsunternehmens und der Klassifizierer sowie die für die Zulassung der Klassifizierer zuständige Landesbehörde gespeichert. Zum Zwecke der Überwachung der Klassifizierung ist den dafür zuständigen Behörden der Länder auf Ersuchen Auskunft aus dem Register zu erteilen.
- 1.
- der Bundesanstalt zum Zweck der Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen von Klassifizierungsunternehmen und
- 2.
- den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überwachung der Klassifizierung.
- 1.
- Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
- 2.
- Dritte, an die die Daten übermittelt werden sollen,
- 3.
- die Art der zu übermittelnden Daten,
- 4.
- die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
Im öffentlichen Bereich können die Festlegungen auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(5) Nach der Einstellung der Tätigkeit eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers oder dem Ausscheiden eines Klassifizierers aus einem Klassifizierungsunternehmen sind die dieses Klassifizierungsunternehmen oder diesen Klassifizierer betreffenden Daten noch für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Unternehmensaufgabe, das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder die Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrung vorschreiben, bleiben unberührt.
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