Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Flachglastechnologen und der Flachglastechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,
- 2.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 3.
- manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,
- 4.
- Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
- 5.
- maschinelles Trennen von Flachglas,
- 6.
- maschinelles Bearbeiten von Flachglas,
- 7.
- Veredeln von Oberflächen,
- 8.
- Fügen von Flachgläsern,
- 9.
- thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie
- 10.
- Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Inhalt von Teil 1
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1
- 1.
- Manuelle Flachglasbearbeitung und
- 2.
- Flachglasveredlungsverfahren.
§ 9 Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung
- 1.
- Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,
- 2.
- Werkzeuge und Material auszuwählen,
- 3.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 4.
- Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,
- 5.
- Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,
- 6.
- die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,
- 7.
- Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und
- 8.
- Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück herstellen.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren
- 1.
- Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,
- 2.
- Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und
- 3.
- fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 11 Inhalt von Teil 2
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
- 1.
- Maschinelle Flachglasbearbeitung,
- 2.
- Technologie der Flachglasbearbeitung sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung
- 1.
- Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeug auszuwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Dokumentationen zu erstellen,
- 2.
- Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu steuern,
- 3.
- Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,
- 4.
- Qualitätsstandards sicherzustellen,
- 5.
- Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken oder zu versiegeln,
- 6.
- fachliche Hintergründe zu erläutern,
- 7.
- Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen System systematisch zu suchen, die Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prüfungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. Weiterhin soll der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks beträgt drei Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
- 1.
- Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,
- 2.
- Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,
- 3.
- Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
- 4.
- Zeichnungen auszuwerten,
- 5.
- Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und
- 6.
- die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
Manuelle Flachglasbearbeitung mit 20 Prozent, - 2.
Flachglasveredlungsverfahren mit 10 Prozent, - 3.
Maschinelle Flachglasbearbeitung mit 30 Prozent, - 4.
Technologie der Flachglas-
bearbeitung mit30 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 435 - 437)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 5 | |
| 4 | |||
| 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 8 | |
| 3 | Manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 18 | |
| 4 | Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 14 | |
| 5 | Maschinelles Trennen von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 18 | |
| 6 | Maschinelles Bearbeiten von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 17 | |
| 7 | Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 19 | |
| 8 | Fügen von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 18 | |
| 18 | |||
| 9 | Thermisches Behandeln von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 10 | |
| 10 | Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 7 |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| |
| |||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|