§ 6 FloristAusbV

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Suchhilfen: Prüfung im Ausbildungshalbjahr, Aufteilung der Abschlussprüfung, teilung, schlussprüfung