| 1 | Pflanzenschmuck und Blumenschmuck anlassbezogen gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- florale und nonflorale Werkstoffe und technische Hilfsmittel sowie handwerkliche Fertigungstechniken anlassbezogen auswählen
- b)
- Gestaltungselemente, insbesondere Gestaltungsart, Ordnungsart, Anordnungsart, Farbe und Textur, einsetzen
- c)
- florale und nonflorale Werkstoffe präparieren und stabilisieren
- d)
- Kranzkörper anfertigen, insbesondere Kranzkörper binden
- e)
- Sträuße, Gefäßfüllungen und Pflanzungen anfertigen
- f)
- Anstecker anfertigen
- g)
- betriebliche Standards zur Qualitätssicherung bei der Gestaltung von Pflanzenschmuck und Blumenschmuck umsetzen
- h)
- Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften und Bedienungsanleitungen einsetzen
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| | - i)
- Trends bei der Gestaltung von Pflanzenschmuck und Blumenschmuck berücksichtigen
- j)
- Kränze und Formbinderei anfertigen
- k)
- Tischfloristik, insbesondere Gestecke, unter Berücksichtigung von Tischformen und Tischgrößen planen und anfertigen
- l)
- Hochzeitsfloristik, insbesondere Schmuck für Braut und Bräutigam, Körperschmuck sowie Fahrzeugschmuck, planen und anfertigen
- m)
- Trauerfloristik, insbesondere Sargschmuck und Urnenschmuck sowie Trauerkränze und Trauergestecke, unter Berücksichtigung von Friedhofssatzungen planen und anfertigen
- n)
- Raumfloristik unter Berücksichtigung von Raummerkmalen und Lichteinwirkungen planen und anfertigen
- o)
- Bedeutung von Stilkunde bei der Gestaltung von floralen Werkstücken berücksichtigen
- p)
- Raumbegrünungen planen und anfertigen
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| 2 | Pflanzen pflegen und Pflanzenteile versorgen sowie Maßnahmen zum Pflanzenschutz ergreifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Gattungen, Arten und Sorten von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie deren Herkunft bestimmen und unter Berücksichtigung der Nomenklatur ins botanische System einordnen
- b)
- Werkstoffkalender, insbesondere saisonale Werkstoffkalender, unter Berücksichtigung von botanischen Bezeichnungen und Handelsbezeichnungen erstellen und einsetzen
- c)
- Lebensvorgänge von Pflanzen und Pflanzungen unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren fördern und optimieren
- d)
- Schnittblumen, Schnittgrün und Pflanzenteile unter Berücksichtigung ihrer Ansprüche versorgen
- e)
- Gefahrensymbole, insbesondere von Pflanzenschutzmitteln, erläutern
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| | - f)
- Bedeutung und Ziel des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie Begriffe des Pflanzenschutzgesetzes erläutern
- g)
- Schadbilder von Schädlingen und Krankheiten erkennen und deren Ursachen aufzeigen sowie Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen aufzeigen
- h)
- Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes, insbesondere des biologischen Pflanzenschutzes, aufzeigen
- i)
- Eigenschaften und Anwendungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln erläutern
- j)
- Vorschriften für die Abgabe und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz und Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anwenden
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| 3 | Kunden und Kundinnen serviceorientiert beraten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Kunden und Kundinnen begrüßen, Methoden der aktiven Ansprache einsetzen sowie Wünsche und Kaufmotive erfassen und darauf eingehen
- b)
- Verkaufsgespräche mit Kunden und Kundinnen anlassbezogen, adressatengerecht und situationsgerecht sowie zielorientiert führen
- c)
- eigenes Auftreten als Beitrag zur Zufriedenheit und Bindung von Kunden und Kundinnen reflektieren und Schlussfolgerungen daraus ziehen
- d)
- Waren produkt- und anlassbezogen verpacken
- e)
- Waren zum Schutz vor Transportschäden und Witterungseinflüssen verpacken sowie Möglichkeiten der Warenzustellung aufzeigen
- f)
- Kunden und Kundinnen über nachhaltiges floristisches Handeln sowie über ökologisch und sozial nachhaltige Produkte und Verhaltensweisen informieren
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| | - g)
- Kunden und Kundinnen im Rahmen von Verkaufsgesprächen über Eigenschaften von Sortimenten sowie über deren Verwendung und Pflege informieren; Qualitäts- und Preisunterschiede begründen
- h)
- konzeptionelle Beratungen, insbesondere zu Tischfloristik, Hochzeitsfloristik, Trauerfloristik und Raumfloristik, planen und durchführen, auch unter Nutzung digitaler Medien, dabei auftragsbezogene Daten erfassen
- i)
- Entwürfe und Angebote unter Berücksichtigung von analogen und digitalen Medien erstellen, den Kunden und Kundinnen unter Anwendung von Präsentationstechniken vorstellen und mit diesen abstimmen
- j)
- zur Bindung sowie zur Erweiterung des Kundenstamms betriebliche Serviceleistungen und Dienstleistungen anbieten sowie Zusatzverkäufe generieren
- k)
- Reklamationen entgegennehmen und Lösungen kundenorientiert und unter Berücksichtigung von betrieblichen Vorgaben anbieten
- l)
- Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalen Medien beurteilen und diese einsetzen
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| 4 | Kalkulationen durchführen sowie Produkte und Dienstleistungen verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Mengen und Verkaufspreise auftragsbezogen nach betrieblichen Vorgaben kalkulieren und bewerten
- b)
- florale Werkstücke und Dienstleistungen sowie nonflorale Waren verkaufen
- c)
- Zahlungssysteme und Kassensysteme anwenden
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| | - d)
- Rechnungen unter Berücksichtigung von Zahlungsbedingungen erstellen und an der analogen und digitalen Abwicklung des Zahlungsverkehrs mitwirken
| | 7 |
| 5 | Marketingmaßnahmen planen und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- betriebliche Ausrichtung und Standortfaktoren bei der Planung von analogen und digitalen Marketingmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Werbemedien, berücksichtigen
- b)
- saisonale Einflussfaktoren bei der Gestaltung von Marketingmaßnahmen berücksichtigen
- c)
- Marketingmaßnahmen anlassbezogen, kostenorientiert sowie standortorientiert und zielgruppenorientiert auswählen
- d)
- an der Konzeption betrieblicher Außendarstellung mitwirken
- e)
- Marketingmaßnahmen auf der Grundlage eines einheitlichen Geschäftsauftritts durchführen
- f)
- Wirksamkeit von Marketingmaßnahmen ermitteln und bewerten
- g)
- Ansätze zur Verbesserung des Marketings identifizieren, Schlussfolgerungen ableiten und Maßnahmen vorschlagen
- h)
- Bildmaterial und Texte unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Urheberrechts, erstellen
| | 6 |
| 6 | Waren präsentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Vollständigkeit und Qualität des Warenangebotes prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
| 6 | |
| | - b)
- Produktinformationen analog und digital bereitstellen, Waren unter Einhaltung rechtlicher Regelungen auszeichnen und Produktinformationen zur Verkaufsförderung einsetzen
- c)
- Waren unter Berücksichtigung der Regeln zur Gestaltung von Verkaufsräumen und Warenträgern verkaufsfördernd präsentieren
- d)
- Erscheinungsbild des Betriebes beurteilen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen
| | 8 |
| 7 | Waren beschaffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Bedarfe an Waren, insbesondere an floralen und nonfloralen Werkstoffen und technischen Hilfsmitteln, ermitteln
- b)
- Bedarfsplanungen durchführen
- c)
- rechtliche Regelungen, insbesondere zum Naturschutz und Artenschutz sowie zum Umgang mit invasiven Arten, einhalten
| 4 | |
| | - d)
- externe und betriebsinterne Informations- und Kommunikationssysteme für die Beschaffung von Waren nutzen
- e)
- Bezugsquellen ermitteln und auswählen sowie Angebote unter Berücksichtigung von ökonomischer, ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit, insbesondere von Saisonalität, Regionalität und Lieferketten sowie von Qualitäts- und Gütesiegeln, einholen, auch in einer Fremdsprache
- f)
- Angebote, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitäten, Mengen, Preisen und Lieferzeiten sowie von Liefer- und Zahlungsbedingungen, vergleichen, bewerten und auswählen
- g)
- Bestellungen durchführen und Liefertermine überwachen
| | 6 |
| 8 | Waren annehmen und lagern sowie Warenbestände überwachen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Waren annehmen und Lieferscheine prüfen
- b)
- Einhalten von Lieferterminen, Qualitäten, Mengen und Preisen kontrollieren
- c)
- Mängel feststellen, beurteilen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu deren Behebung einleiten
- d)
- Wareneingänge erfassen
- e)
- Lagerbestände überwachen und dokumentieren sowie Inventuren durchführen
- f)
- Wiederverwendbarkeit von Verpackungen prüfen sowie Abfälle trennen und nach rechtlichen Regelungen entsorgen
| 5 | |
| | - g)
- Waren gemäß ihren Ansprüchen werterhaltend lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und dokumentieren
- h)
- Warenströme erfassen
| | 4 |
| 9 | Arbeitsabläufe planen, steuern und optimieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Arbeitsaufträge prüfen
- b)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung von Qualitätsvorgaben, Ressourcenschonung, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und Arbeitsschritte festlegen
- c)
- Werkstofflisten erstellen
- d)
- Werkstoffe und Betriebsmittel vorbereiten und bereitstellen sowie Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeitsabläufen vorbereiten und einrichten
- e)
- Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren
- f)
- Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
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| | - g)
- Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten und Arbeitsergebnisse analysieren, auswerten und optimieren
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| 10 | Werkstoffe und Betriebsmittel bereitstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Werkzeuge und Maschinen auftragsbezogen auswählen, vorbereiten und bereitstellen
- b)
- Werkzeuge und Maschinen reinigen, pflegen und aufbewahren
- c)
- Störungen an Werkzeugen und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen veranlassen
- d)
- Werkstoffe auftragsbezogen vorbereiten und bereitstellen
- e)
- persönliche Schutzausrüstung auswählen und einsetzen
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| | - f)
- Verfügbarkeit und Qualität von Werkstoffen prüfen und sicherstellen
- g)
- Funktionsfähigkeit von Werkzeugen und Maschinen sicherstellen
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| 11 | Geschäftserfolg auf Grundlage kaufmännischer Steuerung und Kontrolle sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Tagesabschlüsse erstellen und kontrollieren
- b)
- an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen unter Berücksichtigung von Steuern und Abgaben mitwirken
- c)
- Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung anhand von Kennziffern analysieren sowie Schlussfolgerungen ableiten und Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen
- d)
- saisonale Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
- e)
- Auswirkungen unterschiedlicher Faktoren, insbesondere von Preisgestaltung, Beständen und Kosten, auf Kalkulation von Verkaufspreisen und Betriebsergebnis beurteilen
- f)
- betrieblichen Schriftverkehr digital durchführen
- g)
- Bedeutung branchenübergreifender Kooperationen und Serviceleistungen für den Betriebserfolg erläutern
- h)
- Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
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