§ 17 FlRV

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Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich.

Suchhilfen: Flaggenzertifikat beantragen, Beauftragte Person benennen, Zusätzliche Bescheinigung entfallen, Flaggenzertifikat Ausstellung, Flaggenrecht Befreiung, Zertifikat ohne Nachweis, antragen, nennen, scheinigung, fallen, stellung, freiung