§ 25 FlRV
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Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
- 1.
- auf Antrag oder
- 2.
- von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Suchhilfen: Schiff austragen, Schiffsregister löschen, Flaggenbehörde Austragung, Seeschiff aus Register entfernen, Registrierung widerrufen, Schiffseintrag löschen, Austragungsantrag stellen, tragen, tragung, fernen