§ 5a FlRV
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Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde
- 1.
- eine schriftliche Erklärung der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, die in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen,
- 2.
- eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen,
- 3.
- die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und
- 4.
- soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.
Suchhilfen: Flaggenbehörde Meldung, Beauftragte Person benennen, Schiffsflagge Vertreter, Handelsregisterauszug Schiff, Unterscheidungssignal mitteilen, Meldebescheinigung Flagge, Vermessungsnachweis Schiff, nennen, teilen