§ 7 3. FlugLSV
Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
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Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke
- 1.
- in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
- a)
- Ladengebiete,
- b)
- Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
- c)
- Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
- d)
- Hafengebiete
- 2.
- in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.
Suchhilfen: Entschädigung bei Fluglärm, Lärmschutz in Industriegebieten, Gewerbegebiet Lärmentschädigung, Fluglärm Dauerschallpegel Grenze, Halbierung der Entschädigung, Schutzbedürftigkeit bei Lärmbelastung, schädigung