§ 1 FluLärmG
Zweck und Geltungsbereich
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Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.
Suchhilfen: Fluglärm vermeiden, Schallschutz bei Flughafen, Bauverbote wegen Fluglärm, Lärmschutzmaßnahmen am Flughafen, Nachbarschaftsschutz vor Fluglärm, Gebäudeschutz vor Fluglärm, Lärmbelästigung verhindern, meiden