§ 15 FluLärmG

Anhörung beteiligter Kreise

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Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

Suchhilfen: Anhörung beteiligter Kreise, Lärmschutz‑Anhörung, Vertreter der Luftfahrt anhören, Technik‑Vertreter konsultieren, Umweltverbände einbeziehen, Flughafen‑Lärmschutz‑Beteiligung, Kommissionen anhören, Oberste Landesbehörden anhören, hörung, hören, beziehen