§ 1 FluLärmMüV 1996
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens München wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026