§ 1 FluLärmMüV 1996

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Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens München wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026