§ 1 FluLärmSpangV
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Spangdahlem wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Dezember 2013