§ 103e FlurbG
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Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
Suchhilfen: Flurstücke zusammenlegen, Bodenverbesserungsmaßnahmen vermeiden, Wegeplan nicht aufstellen, Gewässerplan weglassen, Landschaftspflegeplan vermeiden, sammenlegen, meiden, stellen, lassen