§ 103j FlurbG
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Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
Suchhilfen: Flurbereinigung beschleunigen, Landtausch Verfahren, Flurbereinigungsgebiet teilen, schleunigen, fahren