§ 128 FlurbG
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Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Bevollmächtigung bestellen, Wohnsitzbevollmächtigung, Außerhalb Geltungsbereich Vertreter, Vollmacht für Grundstück, Bevollmächtigter im Flurstück, Vertretungspflicht für Nichtwohner, Bevollmächtigung im Flurgesetz, vollmächtigung, stellen