§ 130 FlurbG

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(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.

(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

Suchhilfen: Verhandlungsprotokoll vorlesen, Protokoll genehmigen, Einwendungen gegen Protokoll, Verhandlungsprotokoll unterschreiben, Verweigerung der Protokollgenehmigung, Hinweis auf Protokollgenehmigung, lesen, wendungen, schreiben, weigerung