§ 69 FlurbG

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Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat.

Suchhilfen: Nießbrauch Beiträge zahlen, Nießbrauch Zinsen zahlen, Ausgleichszahlung bei Nießbrauch, Beitragspflicht Nießbraucher, Eigentümer Ausgleichszahlung, Nießbraucher Kosten tragen, gleichszahlung