§ 7 FlurbG
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(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.
(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Suchhilfen: Flurbereinigungsgebiet festlegen, Gemeindegrenzen Flurbereinigung, Grundstücke Flurbereinigung einbeziehen, Flurbereinigung Gebiet bestimmen, Flurbereinigungsgebiet begrenzen, Flurbereinigung Gebietsauswahl, beziehen, stimmen, grenzen