§ 77 FlurbG

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Die Vorschriften der §§ 74 bis 76 gelten entsprechend, wenn Rechte Dritter an den Rechten bestehen, die nach § 74 zu wahren sind oder deren Inhaber nach den §§ 49 oder 73 in Geld abgefunden werden.

Suchhilfen: Drittrechte wahren, Abfindung Grundstücksrechte, Schutz Drittrechte, Rechte Dritter sichern, Entschädigung Flurrechte, Vorrang Drittrechte, Flurrecht Dritte, findung, schädigung