§ 98 FlurbG

📖

Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44 bis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 aufgeführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.

Suchhilfen: Abfindung Flurstück, Flurbereinigung Entschädigung, Eigentümerzustimmung Grundstück, Flurstück Veräußerung Entschädigung, FlurbG Abfindungsgrundsätze, Grundstücksveränderung ohne Zustimmung, findung, schädigung, äußerung, stimmung