§ 10 FlUUG
Einleitung der Untersuchung
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(1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.
(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.
Suchhilfen: Untersuchung einleiten, Untersuchungsführer bestimmen, Untersuchungsleitung übernehmen, Erste Untersuchungsmaßnahmen, Untersuchungsbeginn organisieren, Untersuchungsleiter benennen, Untersuchungsauftrag starten, Untersuchungsmaßnahme anordnen, suchung, leiten, stimmen, suchungsleitung, nehmen, suchungsmaßnahmen, nennen, ordnen