§ 13 FlUUG
Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
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Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
Suchhilfen: Unfallstelle freigeben, Luftfahrzeug freigeben, Wrack freigeben, Ladung freigeben, Unfallort freigeben, Flugzeug freigabe, geben