§ 29 FlUUG

Beteiligung am Such- und Rettungsdienst

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Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie notwendige Informationen beschafft, an diesen weitergibt und ihn berät. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermißten Luftfahrzeug ist zwischen dem Such- und Rettungsdienst und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen.

Suchhilfen: Luftfahrzeug suchen, Such- und Rettungsdienst koordinieren, Informationen weitergeben, Einvernehmen herstellen, Suche nach vermisstem Flugzeug, Bundesstelle Beteiligung, Rettungsdienst informieren, geben, vernehmen, teiligung