§ 7 FlUUG
Unterrichtung anderer Behörden
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Begründen im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tatsachen die Annahme, daß eine strafbare Handlung vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der schweren Störung beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge steht oder die von erheblicher Bedeutung ist, unterrichtet die Bundesstelle die für die Luftsicherheit zuständige Behörde und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie kann zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten übermitteln.
Suchhilfen: Luftfahrzeug Unfall melden, Luftsicherheitsbehörde informieren, Strafverfolgungsbehörden benachrichtigen, Datenübermittlung bei Luftfahrtunfall, Gefährdung des Luftverkehrs melden, Unfallanzeige an Behörden, nachrichtigen, hörden