§ 9 ForstWiAusbV 1998
Abschlußprüfung
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(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch und schriftlich durchgeführt.
- 1.
- In der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:
- a)
- Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
- b)
- Schützen von Waldbeständen,
- c)
- Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
- d)
- Erhalten, Schützen und Pflegen besonderer Lebensräume.
- 2.
- In der Holzernte und Forsttechnik sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:
- a)
- Hiebsvorbereitung,
- b)
- Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,
- c)
- Einsetzen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.
- 1.
- im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege:
- a)
- Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
- b)
- Schützen und Pflegen von Waldbeständen,
- c)
- Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
- d)
- Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen,
- 2.
- im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik:
- a)
- Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,
- b)
- Bringen und Lagern von Holz,
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind für den Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege und den Bereich Holzernte und Forsttechnik zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den beiden Bereichen Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie Holzernte und Forsttechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.
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