§ 2 ForstWiMeistPrV – Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:
- 1.
- Produktion und Dienstleistungen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ForstWiMeistPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 21.5.2014 I 548
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2014