§ 2 ForstWiMeistPrV – Gliederung der Meisterprüfung

📖 🔍
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:
1.
Produktion und Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ForstWiMeistPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 21.5.2014 I 548

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2014