§ 3 ForUmV

Intensivmonitoring

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(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.

(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.

Suchhilfen: Intensivmonitoring Wald, Beobachtungsfläche auswählen, Waldökosysteme erfassen, Standortfaktoren messen, Belastungsfaktoren überwachen, Grunddaten Wald, Waldmonitoring Daten, wählen, fassen, lastungsfaktoren, wachen