§ 3 FotografMstrV
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Fotografen-Handwerks meisterhaft verrichtet.
Suchhilfen: Fotografenhandwerk Prüfung, Prüfungsbereiche Teil I