§ 16 FoVG

Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

📖

(1) Die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist vom Absender unter Beifügung einer zollamtlich abgefertigten Ausfuhrbestätigung der Landesstelle unverzüglich nachzuweisen.

(2) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann die Landesstelle auf Antrag ein neues Stammzertifikat oder Herkunfts- oder Identitätszertifikat entsprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen erstellen.

Suchhilfen: Ausfuhr forstliches Vermehrungsgut, Export von Baumschulgut, Zollausfuhrbestätigung Forstgut, Stammzertifikat für Export, Herkunftszeugnis Forstpflanzen, Forstliches Vermehrungsgut nachweisen, Ausfuhrgenehmigung Forstgut, weisen, fuhrgenehmigung