§ 2 FPStatG
Erhebungseinheiten
↗ Links
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.
- 1.
- der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
- 2.
- die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
- 3.
- Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
- 4.
- die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.
- 1.
- die Deutsche Bundesbank,
- 2.
- die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
- 1.
- die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
- 2.
- bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.
- 1.
- Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie
- 2.
- Institute an Hochschulen,
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